- Hans-Joachim Czirski
Warum bietet der Verband keine eigenen Hundetrainerprüfungen an?
ProHunde stellte eine Anfrage beim Bundeswirtschaftsministerium, die die Schaffung von weiterführenden gesetzlichen Regelungen als Zugang zu einem Gewerbe beinhaltete.
Das Ministerium ist wie auch wir der Meinung, dass für eine solche Zugangsregelung zu einem Gewerbe eine gesetzliche Voraussetzung, wie z.B. in Form einer Rechtsverordnung zu schaffen sei. Eine Allgemeine Verwaltungsanweisung erscheint in diesem Zusammenhang beiden Seiten als ungenügend und darf eigentlich nicht als Grundlage dienen.
So regelt es das Bundeswirtschaftsministerium im Übrigen ja auch bei anderen beruflichen Tätigkeiten.
Leider ist das Wirtschaftsministerium durch die Ausführungen im § 11 Abs. 2 Tierschutzgesetz für unsere beruflichen Belange nicht zuständig. Die Verantwortung und Zuständigkeit wurde dem Bundeslandwirtschaftsministerium zugeschrieben.
Die fehlenden Rechtsgrundlage wurde z. b. auch durch das Verwaltungsgericht Ansbach entsprechend ausgeführt.
Es ist also die Aufgabe des Bundeslandwirtschaftsministeriums, die entsprechende Rechtsverordnung mit allen dazu notwendigen Voraussetzungen (Inhalt der Ausbildung, Prüfungsverfahren usw.) zu schaffen.
Diese Aufgabe wird nunmehr seit 6 Jahren nicht wahrgenommen.
Leider gelingt es bisher nicht, höhergerichtliche Entscheidungen bei den Verwaltungsgerichten herbeizuführen, da die meisten Verfahren im Zusammenhang mit Hundetrainer*innen bei den Verwaltungsgerichten mit einem Vergleich beendet werden.
Wenige Verfahren, wie z. B. Ansbach oder Berlin, enden mit einem Urteil zu Lasten der beklagten unteren Veterinärbehörde. Von diesen wurden jedoch in keinem Fall Rechtsmittel eingelegt, die eine weiterführende obergerichtliche Entscheidung ermöglicht hätten. In den wenigen Fällen, die zu einer Abweisung der Klage durch den Hundetrainer / der Hundetraine-rin geführt haben, wurden erst gar keine Rechtsmittel zugelassen oder konnten aus finanziellen Gründen keine Rechtsmittel in Anspruch genommen werden.
Man darf sich daher fragen, warum keine Rechtsverordnung geschaffen wird.
Wenn man sich einmal die Entwicklung der Vorschrift aus Paragraph 11 genau ansieht, so kommt man bei näherer Überlegung fast unweigerlich zu dem Schluss dass der Tierschutz als solcher doch eher ein vorgeschobenes Argument zu sein scheint.
Wieso wurde nur die „gewerbliche Ausbildung“ unter Erlaubnisvorbehalt gestellt?
Die Änderung hin zu „nur gewerbliche Tätigkeit“ wurde erst nachträglich am Nationalen Normenkontrollrat vorbei eingeführt. Die Bundestierärztekammer fordert aber schon seit 2005 eine Reglementierung der Ausbildung. Der Grund für eine nachträgliche Einfügung ist nicht zu erkennen.
Wieso wurden bestimmte Ausbildungsgänge und -abschlüsse anerkannt, während anderen Anbietern eine Anerkennung verwehrt wurde?
Wir unterstützen die Verantwortlichen bei der Schaffung der notwendigen gesetzlichen Regelungen. Aber die Bedingung ist: sie müssen für alle Bewerber gleich sein.
Dieser Grundsatz befreit uns auch von der oft geforderten Verpflichtung, doch eine eigene verbandsinterne Trainerausbildung zu schaffen.
Wir verfolgen die Interessen der Hundetrainer – aller – damit dieser Beruf in unseren Händen bleibt!
Wir bleiben neutral – pro Hundetrainer*innen, pro Hundehalter*innen, vor allem ProHunde.
Autorenportrait
Hans-Joachim (Hajo) Czirski
arbeitet bei: ProHunde
Hauptfokus: Verbandsleitung
kommt aus: Zernien
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