Wer trägt Verantwortung? Oder „Was machen Ministerien?“ - Offener Brief an MP Armin Laschet
Die Vorgänge um die Coronaverordnung in NRW sind mal wieder ein Musterbeispiel von der Abwälzung von Verantwortung. Was ist passiert?
Die aktuelle Entwicklung bei der Covid-19-Pandemie erforderte Ende Oktober weitergehende Maßnahmen zur Begrenzung der Neuerkrankungen. Die Bundesregierung beschloss gemeinsam mit der Ministerpräsidentenkonferenz einen Teillockdown zur Verhinderung vermeidbarer Kontakte. Aber was sind vermeidbare Kontakte? Was ist überhaupt ein problematischer Kontakt? Wenn man den Fachleuten glauben darf, steigt die Gefahr der Übertragung überproportional bei Abstandsunterschreitungen unter 1,5 m in Abhängigkeit vom Zeitraum.
Aber wie es heute leider immer mehr der Fall ist, wird bei Entscheidungsträgern immer häufiger nach der Maxime vorgegangen: „Viel hilft viel!“ Oder auch: „Sicherheitshalber ….,“ dann kann keiner sagen, man hätte nicht genügend gemacht! Berücksichtigt werden die, die Beschwerdemacht haben.
Dass das Grundgesetz Eingriffe in Grundrechte nur bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässt, wurde übersehen. Oder doch nicht? `Warum hat man geschrieben: „Ich weise darauf hin, dass die vorstehenden Ausführungen zur Auslegung der CoroanSchVO für die Gerichte nicht bindend sind. (Anm.; das ist selbstverständlich!) Für die Behörden stellen unsere Auslegungshinweise eine ermessenslenkende „Richtschnur“ bei möglichen ordnungsbehördlichen Einschreiten dar; diese sind mithin auch für die Behörden nicht rechtsverbindlich.“
Welche Probleme durch die Schließung von Hundeschulen entstehen, haben wir schon mehrfach dargelegt. Es interessiert nicht. Man trägt doch keine Verantwortung, die hat man ja weitergeleitet. Man ist ja nur der „Auffassung“.
Mal sehen, was der Landesvater und Jurist Armin Laschet auf unseren offenen Brief antwortet?
21.11.2020 - Offener Brief
Einstufung von Hundeschulen und sportorientierten Bildungsangeboten als unzulässige Bildungsangebote nach § 7 Absatz 1 Satz 2 CoronaSchVO