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Erlaubnis nach § 11 TierSchG oder § 27 HundeG – Berlin i. V. m. Zertifikat der TÄK und IHK

Immer wieder erreichen uns Anfragen hinsichtlich der Auflagen in den Erlaubnissen in Verbindung der Fortbildungsveranstaltungen. Häufig verbunden mit der Anfrage, ob diese von den Tierärztekammern, dem BHV oder dem ibh zugelassen werden müssen bzw. sind?

Dazu ist grundsätzlich folgendes festzustellen:

Das zuständige Veterinäramt erteilt eine Erlaubnis zur verantwortlichen gewerblichen Tätigkeit nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) oder in Berlin eine Genehmigung für gewerbliche „Dogwalker“ nach § 27 Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (HundeG).

Zusätzlich muss man in sich beiden Fällen noch gewerberechtlich anmelden. Bei Hundetrainern ist auch eine Anmeldung als Freiberufler möglich.

Mit der gewerberechtlichen Anmeldung ist die Anmeldung bei Finanzamt und bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer verbunden.

Bei einer erlaubten Tätigkeit nach dem Tierschutzgesetz werden dann häufig Fortbildungen und deren Dauer und Inhalte in den Nebenbestimmungen vorgeschrieben.

Da bis 2017 die Zertifikate der TÄK und IHK als Nachweis der fachlichen Kenntnisse bei vielen Veterinärämter ausreichten, glauben viele Kollegen und Kolleginnen, dass beides miteinander verbunden ist und damit ebenfalls die Fortbildungsveranstaltungen, die zum Erhalt der Zertifikate vorgeschrieben sind, für den Erhalt der Erlaubnis notwendig sind. Dieses wird regelmäßig durch entsprechende Aussagen der Veterinäre verstärkt.

Dieses ist aus mehreren Gründen falsch.

Die Forderung, dass Fortbildungsveranstaltungen von der TÄK, BHV oder ibh freigegeben sein müssen, kann nur für deren eigene Verbände gelten.

Die Erlaubnis nach § 11 kann nicht mit dem Entzug des Zertifikates oder ähnlichem oder der fehlenden Anerkennung der Fortbildung durch die Verbände begründet werden. Kurz: Es besteht keine Verbindung zwischen dem Zertifikat und der Erlaubnis!

Die „herausgehobene Stellung“ der Zertifikate wurde durch die Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (AGT der LAV) im Dezember 2017 als Folge entsprechender Gerichtsurteile aufgehoben.

Außerdem gibt es keinerlei gesetzliche Verpflichtungen zur Fortbildung!

Fortbildung ist bei unserer beruflichen Tätigkeit zwingend notwendig. Es muss aber jedem freigestellt werden, welche Form und welche Inhalte ausgewählt werden und kann selbstverständlich auch durch Selbststudium geschehen.

Wir sind aber der Meinung, dass berufliche Fortbildung in die Hände kompetenter Personen gehört, die über entsprechend umfangreiche Fachkenntnisse verfügen.

Bereits am 21.03.2017 haben wir dem Bund und allen Bundesländern ein Konzept zum Inhalt der Ausbildung zur Erlangung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Ziffer 8f TierSchG vorgestellt.

Durch ALLE Antragsteller sollten dann von staatlicher Seite (Veterinärämter) im Rahmen eines Fachgesprächs die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten überprüft werden. Denn wir sind der Meinung, dass, wenn es staatliche definierte Mindestvoraussetzungen zur Berufsausübung gibt, dann auch die Überprüfung staatliche Aufgabe ist, ggf. mit unserer Unterstützung.

Unser Beruf in unseren Händen!

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