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Pettrailer bei ProHunde

Pettrailer bei ProHunde

Wir würden euch gern zeitnah eine Liste von kompetenten Stellen zur Verfügung stellen, damit ihr im Fall, dass einem eurer Kunden, oder im schlimmsten Fall euch selbst, ein Hund entlaufen sollte, schnell Hilfe bekommt bzw vermitteln könnt. Da das Risiko gerade ab jetzt bis Silvester und kurz danach besonders hoch ist, bitten wir diejenigen von euch, die neben ihrer “normalen” Tätigkeit auch als Hundesicherer arbeiten, uns dies bis spätestens Freitag mitzuteilen an region_west@pro-hun.de. Artikel teilen Weitere Artikel

Es ist zum Wahnsinnig werden!

Beitragsbild qualzuchtgesetz

Wie lange dauert die Ausbildung im Bereich des Rechts zu einem beamteten Veterinär oder „Amtsveterinär“? In jedem Beruf wird vorausgesetzt, dass man mit den dafür geltenden Gesetzen und Verordnungen klar vertraut ist. Wieso ist es in den Veterinärämtern dann nicht bekannt, dass eine Rechtsnorm in einem Gesetz oder einer Verordnung keine Rechtsgrundlage für Eingriffsmaßnahmen darstellt. Jede Handlung einer Behörde stellt (außer rein verwaltungsinterne Handlungen) immer auch einen Eingriff in die Grundrechte eines Menschen dar! Ein Hund steht bekanntermaßen im Besitz/Eigentum eines Menschen. Demnach ist eine Anordnung, bei dem Hund etwas zu unterlassen oder vorzunehmen auch gleichzeitig ein Eingriff in die Grundrechte des Menschen! Es sollte zudem innerhalb der Behörde bekannt sein, dass, wenn in einem Gesetz steht, dass eine „Verordnung“ Näheres regelt, bei Fehlen einer solchen Verordnung grundsätzlich keine Hilfskonstrukte als Ersatz erstellt werden dürfen. Folglich gibt es auch keine Rechtsgrundlage für irgendwelche Anordnungen – gleich welcher Art. Warum mich das aufregt?! In § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 25.11.2021 steht, dass die Ausstellung verschiedener Hunde mit bestimmten Merkmalen verboten ist. In diesem Zusammenhang fällt dann einigen Amtsveterinären ein, dass im § 11 b Tierschutzgesetz „Qualzuchten“ verboten sind. Einige drohten daraufhin sogar weitergehende Maßnahmen, als nur das Ausstellungsverbot an. Teilweise erfolgte dies sogar mit dem Hinweis darauf, dass die Zucht ein Verstoß gegen § 17 Tierschutzgesetz und damit strafbar sein könnte.  „Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn der Züchter damit rechnen muss, dass bei der Nachzucht auf Grund vererbter Merkmale Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.“ (Auszug aus dem Tierschutzgesetz von 1986) Dieser Absatz wurde mit kleinen redaktionellen Änderungen in das Tierschutzgesetz von 1998 und 2012 übernommen und führte im Jahr 2005 vermutlich zu dem „Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen)“[1]. Liest sich soweit ganz gut – wenn es da nicht den § 11 Abs. 4 TierSchG gäbe: „Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (…) das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen Absatz 1 führen kann.“ Von dieser Ermächtigung des Bundesministeriums wurde nie Gebrauch gemacht, d. h. aber nicht, dass die Ämter nun einfach das Gutachten als Entscheidungsgrundlage nehmen dürfen. Eine solche Grundlage kann ausschließlich nur eine Verordnung mit klar definierten und nachvollziehbaren Kriterien sein, die möglichst wenig Spielraum für abenteuerliche und willkürliche Interpretationen lassen. Bei aller angebrachten Kritik an Qualzuchten und deren Konsequenzen für jedes leidende Individuum muss man sich fragen, warum offensichtlich ausschließlich Hunde von Ausstellungsverboten, bzw. Betretungsverboten betroffen sind. Leidet denn eine nebenan ausgestellte brachyzephale Katze weniger als anderes Säugetier? Hängen die Qualzuchtmerkmale und die Konsequenzen von der Tierart ab? [1] http://docplayer.org/80842677-Gutachten-zur-auslegung-von-11b-des-tierschutzgesetzes-verbot-von-qualzuechtungen.html Artikel teilen Weitere Artikel

Das „Qualzuchtgesetz“ – vom sinnvollen Schutz zum unsinnigen Spießrutenlauf?

Qualzuchtgesetz - Schutz oder Spießrutenlauf

Fakt ist: Mit der überarbeiteten Tierschutzhundeverordnung wird ein wichtiger Beitrag zum Schutz unserer Hunde geleistet.Nach der Einführung vor einigen Monaten treten nun jedoch Fragen auf: insbesondere zu nicht definierten Begriffen und zur Auslegung der Verordnung in der Praxis, die für Staunen sorgt. Dazu weiter unten mehr…

Onl(e)ine sein ist fein – oder nein? Ein persönliches Statement…

Zwei Hunde sitzen am Tisch und bedienen einen Laptop

Hundeschulen und Hundetraining erfinden sich in Coronazeiten neu – Von A(pp) – Z(oom) werden die neuen Medien für das Training und die Erziehung unserer Vierbeiner und natürlich der Zweibeiner in unserem Alltag genutzt, um Zeit und momentan auch Kontakte zu sparen. Jawoll! So hört man es aus vielen Richtungen erklingen. Neue Wege, neue Zeiten, wie Phönix aus der Asche dank Corona! Liest sich spektakulär, gar innovativ und visionär, aber alleine in dem einen Satz gibt es schon mindestens 3 Gegebenheiten, die völliger „Kokolores“ sind: Kokolores 1.: Neu ist am Onlinetraining an sich gar nichts… also wirklich nicht ein Fitzel, auch wenn man das immer wieder in Zeitungsartikeln oder Onlineauftritten von Hundeschulen lesen kann. Und auch die Politiker und Richter suggerieren, dass das Unternehmen sich durch ein vermeintlich neu erschlossenes Arbeitsfeld den echten Kontakt ja sparen kann, und es ja außerdem finanziellen Ausgleich ermöglicht. Aber mal ehrlich, wer hat den bisher keine Medien genutzt? Angefangen vom Beratungsgespräch am Telefon, über Infomappen, Videoanalysen, bis hin zu intensivem WhatsApp-Austausch und Online-Seminaren oder jetzt aktueller Einzel- und Kleingruppen Onlinemeetings und Calls. Natürlich haben die coronabedingten Einschränkungen des täglichen Lebens auf all diese Kanäle wie ein Katalysator gewirkt und auch die Nicht-Nutzer diese Türen bereitwilliger und neugieriger öffnen lassen, aber warum? Weil es besser ist als Training vor Ort? Bequemer? Hilfreicher? Förderlicher? Oder weil die Alternative zurzeit mancherorts einfach gähnendes Nichts ist. Weil Bildungsangebote nur Online stattfinden dürfen. Weil Onlinetraining Grenzen hat, die nicht zu negieren sind. Kurzum: Wäre Onlinetraining mit Hunden komplett neu seit 01.11.2020 wären wir bisher eine äußerst altbackene und verblüffend unflexible Branche gewesen und wäre es effektiver als sich mit den Kunden zu treffen, wären wir auch noch ziemlich dumm obendrein. Kokolores Nummer 2.: Die Vierbeiner können von uns Hundetrainern nicht ins direkte Training einbezogen werden. De facto endet unsere Anleitung beim Halter, die zwar elementar wichtig ist – wir können den Hund jedoch nicht selbst „erfühlen“, nicht mit Nuancen unserer eigenen Körpersprache kommunizieren, Übungsansätze und Variationen mit dem Halter durchgehen und ausprobieren, präsent sein und damit manches Mal Unterstützung und Sicherheit geben. Eine wichtige Variable im Hundetraining fällt somit weg – ist „offline“ könnte man auch sagen. Man könnte den Hunden natürlich einfach mitteilen, dass das Onlineding jetzt neu sei und ihnen ein Headset hervorragend stünde und es das gleiche sei, wie in der Hundeschule. Das wäre doch einen Versuch wert – nicht! Und Kokolores Nummer 3 ist die gesparte Zeit. Ja, unsere liebe Zeit… husch husch wir schieben schnell ne Nummer Online-Training, weil heutzutage ja alles schnell gehen muss. App auf, Übung raus, zack umgesetzt, App zu, Halter glücklich, Hund erzogen, jetzt einkaufen, kochen, ab zum Sport. Haken hinter! Mooooment – durchatmen, Schultern locker, Kopf freimachen. Wer keine Zeit hat für eine Stunde Hundetraining am Wochenende auf der Wiese braucht auch keinen Hund, oder?! Tamagotchi gefällig? Zumal das Ganze meist nicht so einfach ist: Was ist mit den individuellen Eigenheiten des Hundes, des Menschen und der Kombination von beiden? Was ist mit der situativen Umwelt, die Einfluss auf ein Training haben kann, was ist mit Fehlern, die gemacht werden und in der Übungssituation korrigiert und unterstützend aufgearbeitet werden müssen, mit Fragen, die aufkommen und Klärung bedürfen? Mit Frust und dem reißenden Geduldsfaden, wenn es nicht klappt? Die einfachste Antwort wäre: Interessiert uns Hundetrainer im App- und Onlinetraining nicht, weil wir es nicht sehen können. So einfach könnte es sein – ist es aber nicht. Verdammt! Und am Ende kostet all das mehr Zeit, Nerven und Beziehungsqualität als ein angeleitetes Training mit dem Hundetrainer. Online Training mit Hunden und für Hunde hat jedoch unterschiedliche Grenzen durch unterschiedliche Konzepte: Ein kleines (subjektives) Ranking, der beliebtesten Wege mal in der Übersicht von am wenigsten individuell und effektiv bis hin zu einem tatsächlichen Mehrwert darstellend: Erziehungs- und TrainingsApps ohne 1:1 Austausch: ersetzt durchaus einen Ratgeber in Buchform modern und mobil und ermöglicht dem Halter ergänzend Videos anzuschauen. Pro: kann Grundlagen und Ansätze zeigen, für erfahrene Hundehalter eine Ergänzung und Ideensammlung, zum Mitnehmen und immer wieder anschauen, kann günstig sein Contra: arbeitet im Gießkannenprinzip = kann keine individuelle Hilfestellung geben (z.B. Umwelt, Fehlerkorrektur, Einbeziehung der Hund-Halter-Beziehung), suggeriert als Werbung schnelle Erfolge mit wenig Mühe in kurzer Zeit, keine Fragen möglich, kann demotivierend sein Online-Training per Videokonferenz/Videos mit 1:1 Austausch: schult den Halter individuell, ermöglicht einen Austausch über den Entwicklungsstand des Teams Pro: ermöglicht die direkte, individuelle Kommunikation und den Austausch zwischen Halter und Hundetrainer, der Entwicklungsstand kann verfolgt und unterstützend begleitet werden, Fehlerquellen können per Video im Nachgang identifiziert und besprochen werden Contra: der Hundetrainer lernt den Hund nicht kennen, eigenes Gefühl für den Hund kann nicht in Gänze entstehen, Vorbildfunktion und situatives „Feintuning“ nicht möglich Hundetraining im Live-Kontakt und paralleles Online-/Video-Training:  oder besser = das Hundetrainings-Buffet an dem es mannigfaltige Varianten für ein gelingendes Training gibt! Pro: Hund und Halter sind dem Hundetrainer aus dem „echten“ Leben bekannt, Individualität wird einbezogen, zwischen den Liveterminen kann der Trainingsstand beobachtet und kommuniziert werden, Fehlerquellen in verschiedenen Übungssettings können zeitnah identifiziert und reduziert werden, motivierend durch bessere und effektivere Umsetzung der Anleitung Contra: zeit- und unter Umständen kostenintensiver Der Einsatz neuer Medien in Hundeschulen eröffnet ganz klar (neue) Möglichkeiten und kann die derzeitige coronabedingte Durststrecke, die durch den Wegfall des Reality-Trainings bedingt durch die Schließungen der Hundeschulen entsteht, in einem gewissen Umfang überbrücken. Gewiss werden viele dieser Online-Angebote ihren festen Platz auch nach dem Lockdown im Hundeschulalltag finden oder weiterhin haben. Zu Recht, wie ich finde und sicherlich mit einem hohen Mehrwert für alle Beteiligten! Die Diversität von Mensch und Hund und deren Beziehungen untereinander bei der Ausbildung und Erziehung von Hunden erfordert jedoch den geschulten Blick eines Hundetrainers in Echtzeit, damit auch der Hundehalter den Blick für seinen Hund vermittelt bekommt, mit allen Facetten und Varianten, mit allen Emotionen und Methoden. Mein Fazit: Wir müssen uns nichts neu und schön reden – Hundeschule im Onlineschooling ist dann der Weg der Wege und ersetzt das „gute, alte“ Prinzip des sich Treffens auf einer Wiese, wenn das erste Date am Computer unschlagbar ist und nicht nur

Welcher Hund passt zu mir und meinem Lebensstil?

Schwarz weißer Mischlingshund schaut in die Kamera

Wer sich für einen Hund entscheidet, übernimmt für viele Jahre die Verantwortung für ein Lebewesen, in guten wie in schlechten Zeiten. Informieren Sie sich vorher sehr genau welche Ansprüche und Bedürfnisse das von Ihnen ausgewählte Tier hat. Machen Sie sich auch Gedanken darüber, wer im Notfall einspringen kann, sollten Sie erkranken oder verunfallen und den Hund nicht mehr selbst versorgen können. Wenn der Hund erkrankt, fallen unter Umständen hohe Tierarztkosten an. Auch die routinemäßigen Untersuchungen beim Tierarzt verursachen Kosten. Sind diese Kosten von Ihnen eingeplant?  Vor der Anschaffung sollte auch die Frage stehen, ob Sie eine Hündin oder einen Rüden bei sich aufnehmen möchten. Eine Hündin kann anschmiegsamer und leichter lenkbar sein. Sie wird allerdings zweimal im Jahr läufig. Ein Rüde kann selbstbewusster und manchmal auch ungehorsamer sein. Wenn läufige Hündinnen in der Nähe sind, neigt er zum Streunen. Überlegen Sie sich gut, welches Naturell besser zu Ihnen passt. Rasse Hunde unterschiedlicher Rassen und deren Mischlinge haben unterschiedliche Eigenschaften und Eigenheiten, je nachdem, für welche Aufgaben sie ursprünglich gezüchtet wurden. Wenn Sie einen Rassehund haben wollen, achten Sie bei der Auswahl der Rasse (und auch der Mischlinge) darauf, welcher Hund zu Ihrem Lebensstil passt! Sind Sie sehr sportlich und viel und gerne in der Natur unterwegs, dann passt ein bewegungsfreudiger Hund, sind Sie eher der gemütliche Mensch, dann sollte der Hund ebenso Ihrem Naturell entsprechen. Lassen Sie sich nie davon leiten, ob ein Hund besonders „niedlich“ ist – auch niedliche Hunde können besonders viel Auslauf benötigen oder schwer erziehbar sein!  Größe Die Größe des Hundes ist ebenfalls ein wichtiger Aspekt, der vor der Anschaffung bedacht sein sollte. Ist die eigene körperliche Fitness und Verfassung eine gute Voraussetzung für einen großen, oder auch für einen sehr agilen Hund? Wie viel Zeit steht täglich für den Hund zur Verfügung? Wie sind die Wohnverhältnisse und wie ist die finanzielle Lage (Futterkosten, Tierarztkosten).  Gleich, ob man in einer Wohnung oder auf einem größeren Anwesen lebt: Der tägliche Spaziergang (Länge je nach Größe und Rasse – das neue Hundegesetz schreibt 2x täglich mindestens 60 Minuten vor) muss in jedem Fall gewährleistet sein!  Der Hund ist ein Rudeltier – auch wenn er als Welpe schrittweise an das Alleinsein gewöhnt wurde, er sollte nach Möglichkeit nie länger als fünf Stunden allein sein. Zu berücksichtigen ist auch das Bedürfnis und der Bewegungsdrang des Hundes. Alter Wenn man sich für einen Welpen entscheidet ist das ganz besonders zu Beginn sehr zeitintensiv und kostet einige schlaflose Nächte. Der Welpe muss lernen stubenrein zu werden, er muss seine Umwelt kennen lernen und erzogen werden. Das erfordert viel Geduld, viel Zeit und körperliche Fitness, unabhängig von der ausgewählten Rasse. Wenn man sich für einen älteren Hund entscheidet, muss man unter Umständen mit Verhaltensweisen rechnen, die der Hund aufgrund schlechter Erfahrung entwickelt hat. Auch hier kann sehr viel Zeit und Geduld erforderlich sein. Pflege Je nachdem, ob man sich für einen Langhaar- oder Kurzhaarhund entscheidet, muss man einen höheren Pflegeaufwand berücksichtigen. Langhaarhunde müssen regelmäßig gebürstet werden. Durch das Bürsten wird das Fell gereinigt und belüftet. Es wird dicht und glänzend und das Risiko von Hauterkrankungen und Ekzemen wird verringert. Besonders zu Zeiten des Fellwechsels ist das regelmäßige Bürsten sehr wichtig (bei langhaarigen Hunden alle zwei Tage), damit das alte Fell entfernt wird und das neue nachwachsen kann. Manche Hunderassen müssen regelmäßig getrimmt werden, hier sollten die Kosten für den Hundefriseur einkalkuliert werden. Häufiges Baden sollte man vermeiden. Vor allem durch den Gebrauch von Seife wird das natürliche Haarfett entfernt. Staub und Schmutz setzen sich dadurch viel schneller im Fell fest. Ein Fußbad bei Salzstreuung im Winter ist dagegen unerlässlich: Die empfindlichen Pfoten sollten nach jedem Spaziergang gründlich mit lauwarmem Wasser abgespült werden um die Salzreste zu entfernen. Ernährung Damit Ihr Tier gesund bleibt, achten Sie bitte auf eine ausgewogene Ernährung. Was Sie füttern sollten, hängt von Alter, Größe und Gesundheitszustand des Hundes ab. Informieren Sie sich bitte gründlich durch entsprechende Fachliteratur und lassen Sie sich auch von Ihrem Tierarzt beraten. Wichtig ist, dass dem Hund ständig frisches Wasser zur Verfügung steht und er mit allen wichtigen Nahrungsbausteinen versorgt wird. Kosten Die Kosten, die ein Hund während seines ganzen Lebens verursacht, sollten sehr gut bedacht werden. Dazu zählen die Kosten für die Anschaffung, die gesetzliche Hundesteuer, eine Haftpflichtversicherung, laufende Tierarztkosten für Routineuntersuchungen (z.B. jährliche Impfungen), Futter, Zubehör wie Hundekörbchen, Halsbänder, Leinen, Spielzeug, Kosten für Hundeschule/Hundetrainer, Fachliteratur. Für ein Hundeleben von 12-14 Jahren kann schnell ein Betrag anfallen, der einem neuen Kleinwagen entspricht. Hunde in der Stadt Unabhängig von bestehenden Kotbeseitigungsgesetzen sollte es für jeden Hundhalter selbstverständlich sein, die Hinterlassenschaft seines Hundes zu entfernen! Um entsprechende Konflikte zwischen Hundebesitzern und Nicht-Hundebesitzern zu vermeiden, ist es besonders wichtig, Rücksicht aufeinander zu nehmen und gewisse „Benimmregeln“ einzuhalten. Haftpflicht Das Unfallrisiko ist mit einem Hund größer als bei anderen Tieren. Grundsätzlich haftet der Halter für Schäden, die ein Hund anrichtet, und zwar unabhängig davon, ob er Einfluss auf die Schadensursache hatte oder nicht. Deshalb sollten Tierhalter, insbesondere Hundehalter, eine Haftpflichtversicherung abschließen. In Berlin ist der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung Pflicht.  Das sollte aber selbstverständlich für jeden Hundehalter sein. Artikel teilen Weitere Artikel

Broschüre „Kinder und Hunde“

Pro Hunde - AKtuelle ; Informationen

Aufgrund des großen Interesses und der vielen Anfragen haben wir uns entschlossen, unser Unterrichtsmaterial „frei“ zugänglich zu machen. So möchten wir die Kolleginnen und Kollegen in der so wichtigen Aufklärungsarbeit unterstützen. Das bedeutet, die Unterrichtsmappe und die Broschüre „Kinder und Hunde“ stehen auf unserer Homepage unter Service/Bissprävention bei Kindern für jedermann und jederfrau  zum Download bereit. Bitte habt Verständnis dafür, dass wir die ergänzenden Unterrichtsmaterialien, z. B. Button für Kinder und Trainer, die Bilder für den Unterricht auf Weichschaumplatten und die Teilnahmeurkunden nur für unsere Mitglieder zur Verfügung stellen dürfen. Wir sind ein Berufsverband und dürfen materielle Leistungen nur für Mitglieder oder zur Mitgliederwerbung zur Verfügung stellen. Für Personen, die gem. Satzung kein Vollmitglied werden können, besteht jedoch die Möglichkeit Fördermitglied zu werden. Mit den PDF-Druckvorlagen könnt ihr beispielsweise dann auch die Broschüre und Unterrichtsmappe bei einer Druckerei in der gewünschten Qualität drucken lassen. Wir wünschen viel Erfolg bei der Arbeit! Artikel teilen Weitere Artikel

„Infektionsschutzkonzepte für Hundeschulen“

Pro Hunde; kritisch hinterfragt; einleuchtend erklärt

so hieß das Thema des ersten großen Webinars, das ProHunde am 3.5.2020 veranstaltete. Es wurden knapp 140 Teilnehmer gezählt. Der Dozent, Uwe Türbsch, ebenfalls Mitglied des Verbandes, stellte sich gern zur Verfügung. Als staatlich geprüfter Desinfektor und Schulleiter einer Rettungsschule hat er das professionelle KnowHow, um über dieses wichtige und auch interessante Thema in Coronazeiten zu informieren. Dabei ging es sowohl um den biologischen Unterschied von Bakterien und Viren, um Infektionsketten, Handhabung von Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen innerhalb der Hundeschulen als auch nicht zuletzt um eventuelle Ausschlusskriterien für die Teilnahme an Trainings. Uwe Türbsch konnte zudem dieses eher trockene Thema humorvoll und mit vielen interessanten Fakten vermitteln. Auch für die vielen Fragen, die von den Teilnehmern gestellt wurden, nahm er sich Zeit, um sie fachgerecht zu beantworten. Rainer Burisch übernahm die Moderation und Führung des Webinars, was bei so vielen Teilnehmern gute Übersicht verlangte. Wir bedanken uns herzlich bei beiden und auch bei allen Teilnehmern für das Interesse und das tolle Mitwirken. In diesem Sinne wünschen wir allen Kollegen*innen auch in dieser etwas komplizierteren Zeit frohes Schaffen und viele nette Kunden. Artikel teilen Weitere Artikel

Begriffe “rund um Corona-Verordnungen”

Pro Hunde; kritisch hinterfragt; einleuchtend erklärt

Durch unsere intensiven Bemühungen haben wir die folgenden Auslegungshinweise für Begriffe „rund um Corona“ erhalten. Auch wenn sie nur in NRW für die Entscheidungsträger verbindlich sind, können sie doch auch für andere Bundesländer als Anhalt dienen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ist aufgrund des § 10 Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes für den Erlass der Verordnungen zuständig. Damit obliegt dem Ministerium auch die Auslegungshoheit. Von diesen Auslegungen darf grundsätzlich keine Behörde in NRW bei Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung abweichen! Download Artikel teilen Weitere Artikel

Petition für einfachere Genehmigung von Betriebsstätten für Hundeschulen, §35 Bundesbaugesetz

Pro Hunde interveniert

Wichtig für alle Hundetrainerinnen / Hundetrainer / Hundehalterinnen / Hundehalter! Link zur PetitionPetition für flexiblere Handhabung von Ausbildungsplätzen für Hundeschulen, §35 Bundesbaugesetz In den vergangenen Jahren kam es vermehrt zum Verbot von Ausbildungsplätzen von Hundeschulen. Im Außenbereich, das ist der Bereich, in dem grundsätzlich die gewerbliche Nutzung verboten ist, wurde der Betrieb von Hundeschulen ebenfalls untersagt. Ausnahmen sind nur für „privilegierte Betriebe“ zulässig. Innerhalb des Bebauungsplans – dabei ist es fast unerheblich, ob es sich um Gewerbe-, Misch- oder Wohnungsgebiete handelt, ist bei Misch- und Gewerbegebieten der Betrieb nur so lange zulässig, wie er nicht zu Lärmbelästigungen bei den Nachbarn führt. Diese Lärmimmission übersteigt jedoch häufig den für diese Gebietsform zulässigen Wert und dies führt dazu, dass Betriebe geschlossen oder mit Lärmschutzmaßnahmen belegt werden (wie z.B. Bau einer Halle oder Lärmschutzwände). Es gibt bisher KEINE Lösung, die den dauerhaften Betrieb (außer evtl. Indoor-Ausbildungen) sicherstellt. Selbst Indoor-Ausbildungen könnten infrage gestellt werden, wenn z. B. die Hunde bei Annäherung an das Gebäude bellen. Dieses könnte durch Änderung des § 35 Bundesbaugesetz geschehen. Wenn es uns Hundetrainerinnen und Hundetrainer gelänge genügend Personen zu motivieren, die Petition zu unterzeichnen, dann könnte dieses mittelfristig zu einer dauerhaften Lösung führen. Die Aufnahme in § 35 Abs. 1 als sogenanntes „privilegiertes Vorhaben“ würde ermöglichen, dass im Außenbereich Bau- und Betriebsvorhaben erheblich leichter umgesetzt werden können. Denn der Unterschied zwischen Abs. 1 (privilegierte Vorhaben) und Abs. 2 (sonstige Vorhaben) ist gewaltig, auch wenn es sich auf den ersten Blick vielleicht nicht so liest: Die öffentlichen Belange sind in § 35 Abs. 3 BauGB weitgehend aufgeführt. Aufgrund der für den Betrieb einer Hundepension zwingend notwendigen Baumaßnahmen wurde absichtlich die vorgeschlagene Formulierung „um die Ausbildung und Erziehung von Tieren geht, von denen während der Ausübung der Tätigkeit eine erhöhte Lärmimmission ausgehen könnte“ gewählt. Link zur Petition Petition für flexiblere Handhabung von Ausbildungsplätzen für Hundeschulen, §35 Bundesbaugesetz Petition im Printformat zur Unterzeichnung in Hundeschulen Download Petition Artikel teilen Weitere Artikel

Prüfberechtigung für den Sachkundenachweis in Schleswig-Holstein

Pro Hunde; kritisch hinterfragt; einleuchtend erklärt

Oder…. Wer weiß wer was tun darf – und wer bestimmt das überhaupt? Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens zum Prüfer für den Sachkundenachweis für Hundehalter in Niedersachsen wurden wir, Steffi und Hajo Czirski, auf die Regelung in Schleswig-Holstein (SH) aufmerksam. Gem. § 4 Abs. 2 Hundegesetz (HundeG) können auf Antrag, alle Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Ziffer 8f Tierschutzgesetz erhalten haben, auch die Genehmigung zur Durchführung von Prüfungen für die Sachkunde in SH erhalten. Zuständig für diese Erlaubniserteilung sind die örtlich zuständigen unteren Veterinärbehörden (Veterinärämter). Aber was ist mit Prüfern, die nicht in SH wohnen? So stellten wir, Steffi und Hajo, eine entsprechende Nachfrage beim Justizministerium SH. Von dort wurde uns die Erlaubnis ohne Schwierigkeiten erteilt. In der Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz (VwV-HundeG) wurde des Weiteren der Tierärztekammer das Führen eines Registers mit allen Prüfern zugeschrieben. Dort stellten wir nun den Antrag auf Aufnahme in dieses Register. Wir erhielten die Antwort, dass ausschließlich “Zertifizierte Hundetrainer” in das Register aufgenommen würden. Wir wandten uns daraufhin zurück an das Justizministerium, was uns ja ohne Bedenken die Erlaubnis zum Prüfen der Sachkunde erteilt hatte.Hier ist die Antwort (Zitat aus dem Schreiben vom 20.07.2018): Die Tierärztekammer Schleswig-Holstein nimmt die in der Verwaltungsvorschrift beschriebenen Aufgaben als Serviceleistung für die Bürgerinnen und Bürger Schleswig-Holsteins wahr. Sie haben deklaratorischen Charakter und sind, wie ich Ihnen bereits mit meinem Schreiben vom 14. Mai 2018 mitgeteilt habe, nicht konstitutiv.Dieser Service hat sich in der Praxis in Schleswig-Holstein bewährt. Es wird kein Grund gesehen, von dieser Praxis abzuweichen.Ich betrachte die Angelegenheit damit als erledigt. Zwischenzeitlich (05.09.2018) hatte der Berufsverband ProHunde zeitgleich bei dem Justizministerium angefragt, bei welcher Stelle die anerkannten Prüfer ihre Unterlagen zur Durchführung der Sachkundeprüfung erhalten bzw. welchen Weg sie gehen müssen. Diese Anfrage blieb unbeantwortet! Da die Zahl der betroffenen Hundetrainer*innen mit dem gleichen Problem wuchs, entschloss sich ProHunde dazu, eine Petition einzureichen. Dies vor allem wegen der ungelösten rechtlichen Fragen, auf die die Behörde wie oben beschrieben reagiert hatte und die Angelegenheit nicht weiter verfolgen wollte. Am 13.03.2019 erhielten wir dann eine Antwort des Petitionsausschusses des Landtages SH. Die Antwort enthielt fast wörtliche Wiederholungen aus erwähntem Schreiben und führte weiter mehr als vage aus: Der Petitionsausschuss begrüßt die Anregung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stelle im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, ·Natur und Digitalisierung in Abstimmung mit allen beteiligten Akteuren, eine Evaluation der mit dem Erwerb der Sachkunde in Zusammenhang stehenden Regelungen durchzuführen. Die Tierärztekammer solle außerdem gebeten werden, ergänzend eine Aufstellung der Personen und Stellen bereitzustellen, die unabhängig von der Zertifizierung durch die Tierärztekammer über eine Zulassung nach § 11 Absatz 1 Nummer 8f Tierschutzgesetz verfügen. Den Petitionsbescheid wollten wir so nicht stehen lassen und machten am 27.03.2019 unserer Enttäuschung wegen der deutlichen Nichtbeachtung unserer Einwände Luft. Es war offensichtlich, dass der Petitionsausschuss sich in nur ungenügender Weise mit unserer detaillierten Kritik auseinandergesetzt hatte. Da es teilweise auch Datenschutzbelange (alle Register) betraf, wurde zusätzlich die Datenschutzbeauftragte SH informiert. Am 08.04.2019 erhielten wir vom Petitionsausschuss die Nachricht, dass es keine Rechtsmittel gegen Beschlüsse von Petitionsausschüssen gibt und ob wir die Wiederaufnahme des Verfahrens wünschen würden. Daraufhin setzen wir uns telefonisch mit der Geschäftsstelle in Verbindung. Im Rahmen dieses Telefonats machte ich meinen Unmut über den Beschluss deutlich, nämlich wie folgt: Keine Bewertung unserer rechtlichen Einlassungen. Was heißt „Evaluation ist angeregt worden“? „Tierärztekammer solle außerdem gebeten werden“.   Aus der Antwort des Petitionsausschusses ließ sich keinerlei Kontrollfunktion im Rahmen der Gewaltenteilung erkennen – zum Nachteil des Bürgers! Für uns war zu jenem Zeitpunkt die Angelegenheit abgeschlossen. Umso mehr waren wir erstaunt, als wir am 03.05.2019 eine E-Mail mit folgendem Inhalt erhielten:   Danach wird die Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz, gegenwärtig durch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration geändert. Im Ergebnis soll der Eindruck einer ausschließlichen Zertifizierung durch die Tierärztekammer aufgelöst werden. Die Nennung einer Zeitachse für dieses laufende Verfahren sei leider nicht möglich. Die Tierärztekammer wird außerdem durch das zuständige Fachreferat aufgefordert eine Liste mit Personen bereitzustellen, welche über eine Zulassung nach § 11 Absatz 1 Nr. 8f Tierschutzgesetz verfügen. Auf diese Liste könnten Sie oder andere Bürger mit Wohnsitz außerhalb von Schleswig-Holstein sich eintragen lassen. Was für ein unerwarteter Erfolg! Man sieht – es lohnt zu kämpfen und auch hartnäckig zu bleiben. Artikel teilen Weitere Artikel