- Hans-Joachim Czirski
Zufall oder …?
Besteht ein Zusammenhang zwischen der Einmischung bei den Hundetrainern und der steigenden Zahl von Abgängern an den TiHo?
Niedersachsen
Fakten:
Als vor mehr als 7 Jahren das Hundegesetz in Niedersachsen verkündet wurde, wurde zu-künftig nur Tierärzten das Recht zugesprochen „Wesensüberprüfungen“ bei Hunden durchzuführen.
Es wurde zudem der verpflichtende Sachkundenachweis für alle Hundehalter eingeführt.
Der nachstehend aufgeführte Personenkreis erhielt im September 2011 mit den Durchführungshinweisen ohne weitere Voraussetzungen die Anerkennung als Prüfer für den Sachkundenachweis:
- Deutscher Hundesportverband e.V. (DHV)-zertifizierte Leistungsrichter
- Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) zertifizierte Leistungsrichter
- Hundeerzieher und Verhaltensberater Industrie- und Handelskammer/Berufsverband der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. (IHK/BHV)
- Prüfer zum BHV-Hundeführerschein
- Prüfer zum VDH-Hundeführerschein
- Tierärzte mit der Berechtigung zur Abnahme des Dog-Owners-Qualification-Test 2.0 (D.O.Q.-Tests 2.0)
- Tierärztinnen/Tierärzte mit Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie
- Fachtierärztinnen/Fachtierärzte für Tierverhalten
- Fachtierärztinnen/Fachtierärzte für Tierschutzkunde
Nun steht im Gesetz: „Die Anerkennung erhält auf Antrag, wer die für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist.“
Daraus ergibt sich die Frage, ob die letztgenannten drei Gruppen – Veterinäre – diese in § 3 Abs. 2 Hundegesetz geforderten Kenntnisse wirklich dezidiert nachgewiesen haben. Teil ihrer hochschulischen Ausbildung sind sie nicht.
Die Tierärztekammer Niedersachsen wurde „mit der Bescheinigung des Nachweises der für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Zertifizierung) beauftragt“.
„Personen, die die Sachkundeprüfung abnehmen wollen, müssen …die erforderlichen Kennt-nisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung bei der Niedersächsischen Tierärztekammer der Fachbehörde gegenüber nachweisen. Die Prüfung erfolgt nach der „Prüfungsordnung für den professionellen Sachkundenachweis“ der Niedersächsischen Tierärztekammer“!
Das führte dazu, dass nur noch die von der Tierärztekammer „zertifizierten Hundetrainer“ ohne weitere Nachweise auf Antrag auch eine Prüfberechtigung für den Sachkundenachweis erhielten. Ohne an eine anerkannte Organisation angebunden zu sein, bzw. einen Sonderseminar bei der Tierärztekammer absolviert zu haben, kann man keine Prüfberechtigung erhalten.
Schaut man sich diese Vorgehensweise genauer an, so kann man nur zu dem Schluss kom-men, dass es sich hierbei um eine Bevorzugung der Tierärzte und deren Organisationen handelt.
Unter keinen Umständen gehört die Prüferzulassung für Sachkundeprüfungen (Gefahrenabwehr!) zu den Aufgaben gemäß Kammersatzung der Tierärztekammer.
Als 2014 (BHV und ibh) und 2017 (DHVE und BVZ) die entsprechenden Hundeführerschein-prüfungen anerkannt wurden, geschah dies allerdings ohne die gleichzeitige Anerkennung der durchführenden Prüfer.
Auf Anfrage bei dem Ministerium warum dies so geschehen sei, wurde die lapidare Antwort erteilt: Wir wollten es nicht!
Gedanken:
Was steckt hinter einen solchen Antwort?!
So kommt es zu der absurden Situation, dass die Prüfer den Hundeführerschein ihrer Organisation abnehmen dürfen und dieser als Sachkundenachweis anerkannt wird .
Den Sachkundenachweis direkt dürfen sie aber mangels Anerkennung als Prüfer nicht abnehmen.
Wir können da einfach nur mit dem Kopf schütteln!
Schleswig-Holstein
Fakten:
Vor drei Jahren wurde dort das Hundegesetz verabschiedet. Natürlich hatte SH aus den „Wirren“ der Niedersachsen gelernt.
So führten sie keinen verpflichtenden Sachkundenachweis ein, vielleicht auch deshalb nicht, weil das Vorbild Bern in der Schweiz diesen zwischenzeitlich wieder abgeschafft hatte.
Alle Personen, die die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Ziffer 8f TierSchG besitzen, erfüllen seither automatisch die Voraussetzungen zur Abnahme der Sachkundenachweise. (§ 4 Abs. 2 HundeG)
Während sich in dem Hundegesetz (außer beim Wesenstest § 13) keine Hinweise auf Bevorzugung von Tierärzten oder der Beauftragung der Tierärztekammer finden, steht es dann – ähnlich Niedersachsen – allerdings in der Durchführungsverordnung:
„Die jeweiligen Kurse und Prüfungen dürfen nur von speziell geschulten Personen durchge-führt werden. Die Tierärztekammer Schleswig-Holstein wird zur Konkretisierung des erforderlichen Inhalts des Sachkundekurses ein entsprechendes Muster auf ihrer Internetseite unter der Adresse www.tieraerztekammer-sh.de bereitstellen.“
Es werden zugleich auch folgende Listen auf der Internetseite der Tierärztekammer geführt.
„Die Tierärztekammer Schleswig-Holstein hält auf ihrer Internet-Seite eine Aufstellung der zugelassenen Personen und Institutionen vor.“
Fragen:
Wieso wurde auch hier die Tierärztekammer beauftragt? Gehört es zu ihren originären Aufgaben nach der Kammersatzung? Sind Tierärzte hochschulisch ausgebildete Hundetrainer? Was haben sie letztendlich mit diesem Beruf im Ausbildungsbereich zu tun?
Gedanken:
Zur Farce wird es jedoch in Schleswig-Holstein, wenn man als anerkannter Sachkundeprüfer nach dem Hundegesetz dann wirklich die Sachkundeprüfung abnehmen will. Denn es gibt KEINE Sachkundeprüfung. Nach mehr als drei Jahren noch nicht.
Wer nur „Prüfer“ gem. Hundegesetz ist, kommt an keine Prüfungsunterlagen.
Wenn sich der Hundehalter zu einer Sachkundeprüfung entschließen sollte, dann könnte dieses u. a. bei den Prüfern erfolgen, die von der Tierärztekammer dazu zertifiziert wurden. Dort nehmen diese aber den DOQ-Test 2.0 der Tierärztekammer ab.
Berlin
Fakten:
Vor mehr als einem Jahr wurde das Hundegesetz in Berlin verabschiedet. Auch hier wurde ein verpflichtender Sachkundenachweis eingeführt.
Die Regelung zur Prüfberechtigung wurde für Inhaber eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Ziffer 8 f TierSchG übernommen, ergänzt durch „als Tierärztin oder Tierarzt zugelassen ist und über hinreichende Erfahrung im Zusammenhang mit Rassen, Zucht, Pflege, Verhalten, Erziehung und Krankheiten von Hunden verfügt.“
Wie das auch immer nachgewiesen werden soll, bleib dabei völlig offen und bedarf noch im-mer einer Erklärung. Obwohl – bei Krankheiten sollte es durch das Studium möglich sein.
Während die Regelung für Hundehalter sofort wirksam wurde, hatte man diese Eile nicht bei den Prüfern. Denn aufgrund der Übergangsregelung werden die Anerkennung künftig erst ab 2020 wirksam! (Art. 3 Abs. 2 Hundegesetz)
Bis dahin dürfen nur bestehende Erlaubnisinhaber prüfen. Denn es gibt noch keine Sachkun-deprüfung. Bis dahin kann der Nachweis der Sachkunde nur durch entsprechende vergleichbare Fremdprüfungen bei “einem Verband oder einer anderen nichtstaatlichen Institution“ abgelegt werden.
Auch die zukünftige Regelung, dass die zu erhebenden Kosten angemessen sein müssen, ist damit derzeit noch nicht in Kraft.
Gedanken:
Wenn dann in mehr als 1 Jahr der „Rahm“ (in Form von höheren Kosten) abgeschöpft ist, dann können es auch die Hundetrainer machen! (in Form von „angemessenen“ Kosten)
Unterlagen für die Durchführung der Sachkundeprüfung gibt es „selbstverständlich“ oder leider auch noch nicht.
Alles nur Zufall?
Autorenportrait
Hans-Joachim (Hajo) Czirski
arbeitet bei: ProHunde
Hauptfokus: Verbandsleitung
kommt aus: Zernien
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