- Hans-Joachim Czirski
Prüfberechtigung für den Sachkundenachweis in Schleswig-Holstein
Oder…. Wer weiß wer was tun darf – und wer bestimmt das überhaupt?
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens zum Prüfer für den Sachkundenachweis für Hundehalter in Niedersachsen wurden wir, Steffi und Hajo Czirski, auf die Regelung in Schleswig-Holstein (SH) aufmerksam.
Gem. § 4 Abs. 2 Hundegesetz (HundeG) können auf Antrag, alle Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Ziffer 8f Tierschutzgesetz erhalten haben, auch die Genehmigung zur Durchführung von Prüfungen für die Sachkunde in SH erhalten.
Zuständig für diese Erlaubniserteilung sind die örtlich zuständigen unteren Veterinärbehörden (Veterinärämter). Aber was ist mit Prüfern, die nicht in SH wohnen? So stellten wir, Steffi und Hajo, eine entsprechende Nachfrage beim Justizministerium SH. Von dort wurde uns die Erlaubnis ohne Schwierigkeiten erteilt. In der Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz (VwV-HundeG) wurde des Weiteren der Tierärztekammer das Führen eines Registers mit allen Prüfern zugeschrieben. Dort stellten wir nun den Antrag auf Aufnahme in dieses Register. Wir erhielten die Antwort, dass ausschließlich “Zertifizierte Hundetrainer” in das Register aufgenommen würden. Wir wandten uns daraufhin zurück an das Justizministerium, was uns ja ohne Bedenken die Erlaubnis zum Prüfen der Sachkunde erteilt hatte.
Hier ist die Antwort (Zitat aus dem Schreiben vom 20.07.2018):
Die Tierärztekammer Schleswig-Holstein nimmt die in der Verwaltungsvorschrift beschriebenen Aufgaben als Serviceleistung für die Bürgerinnen und Bürger Schleswig-Holsteins wahr. Sie haben deklaratorischen Charakter und sind, wie ich Ihnen bereits mit meinem Schreiben vom 14. Mai 2018 mitgeteilt habe, nicht konstitutiv.Dieser Service hat sich in der Praxis in Schleswig-Holstein bewährt. Es wird kein Grund gesehen, von dieser Praxis abzuweichen.Ich betrachte die Angelegenheit damit als erledigt.
Zwischenzeitlich (05.09.2018) hatte der Berufsverband ProHunde zeitgleich bei dem Justizministerium angefragt, bei welcher Stelle die anerkannten Prüfer ihre Unterlagen zur Durchführung der Sachkundeprüfung erhalten bzw. welchen Weg sie gehen müssen. Diese Anfrage blieb unbeantwortet! Da die Zahl der betroffenen Hundetrainer*innen mit dem gleichen Problem wuchs, entschloss sich ProHunde dazu, eine Petition einzureichen. Dies vor allem wegen der ungelösten rechtlichen Fragen, auf die die Behörde wie oben beschrieben reagiert hatte und die Angelegenheit nicht weiter verfolgen wollte. Am 13.03.2019 erhielten wir dann eine Antwort des Petitionsausschusses des Landtages SH. Die Antwort enthielt fast wörtliche Wiederholungen aus erwähntem Schreiben und führte weiter mehr als vage aus:
Der Petitionsausschuss begrüßt die Anregung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stelle im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, ·Natur und Digitalisierung in Abstimmung mit allen beteiligten Akteuren, eine Evaluation der mit dem Erwerb der Sachkunde in Zusammenhang stehenden Regelungen durchzuführen. Die Tierärztekammer solle außerdem gebeten werden, ergänzend eine Aufstellung der Personen und Stellen bereitzustellen, die unabhängig von der Zertifizierung durch die Tierärztekammer über eine Zulassung nach § 11 Absatz 1 Nummer 8f Tierschutzgesetz verfügen.
Den Petitionsbescheid wollten wir so nicht stehen lassen und machten am 27.03.2019 unserer Enttäuschung wegen der deutlichen Nichtbeachtung unserer Einwände Luft. Es war offensichtlich, dass der Petitionsausschuss sich in nur ungenügender Weise mit unserer detaillierten Kritik auseinandergesetzt hatte. Da es teilweise auch Datenschutzbelange (alle Register) betraf, wurde zusätzlich die Datenschutzbeauftragte SH informiert. Am 08.04.2019 erhielten wir vom Petitionsausschuss die Nachricht, dass es keine Rechtsmittel gegen Beschlüsse von Petitionsausschüssen gibt und ob wir die Wiederaufnahme des Verfahrens wünschen würden. Daraufhin setzen wir uns telefonisch mit der Geschäftsstelle in Verbindung. Im Rahmen dieses Telefonats machte ich meinen Unmut über den Beschluss deutlich, nämlich wie folgt:
- Keine Bewertung unserer rechtlichen Einlassungen.
- Was heißt „Evaluation ist angeregt worden“?
- „Tierärztekammer solle außerdem gebeten werden“.
Aus der Antwort des Petitionsausschusses ließ sich keinerlei Kontrollfunktion im Rahmen der Gewaltenteilung erkennen – zum Nachteil des Bürgers! Für uns war zu jenem Zeitpunkt die Angelegenheit abgeschlossen. Umso mehr waren wir erstaunt, als wir am 03.05.2019 eine E-Mail mit folgendem Inhalt erhielten:
Danach wird die Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz, gegenwärtig durch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration geändert. Im Ergebnis soll der Eindruck einer ausschließlichen Zertifizierung durch die Tierärztekammer aufgelöst werden. Die Nennung einer Zeitachse für dieses laufende Verfahren sei leider nicht möglich. Die Tierärztekammer wird außerdem durch das zuständige Fachreferat aufgefordert eine Liste mit Personen bereitzustellen, welche über eine Zulassung nach § 11 Absatz 1 Nr. 8f Tierschutzgesetz verfügen. Auf diese Liste könnten Sie oder andere Bürger mit Wohnsitz außerhalb von Schleswig-Holstein sich eintragen lassen.
Was für ein unerwarteter Erfolg! Man sieht – es lohnt zu kämpfen und auch hartnäckig zu bleiben.
- Ein Teilerfolg ist zumindest deutlich erreicht
- Auf die Evaluation sind wir aber weiterhin gespannt.
Autorenportrait
Hans-Joachim (Hajo) Czirski
arbeitet bei: ProHunde
Hauptfokus: Verbandsleitung
kommt aus: Zernien
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